KI / AI

Wer hat‘s erfunden?

3 Milliarden Euro will die Bundesregierung bis 2025 investieren, um Deutschland und Europa in „einen weltweit führenden Standort für KI“ zu verwandeln. So ein Ergebnis einer Klausurtagung des Kabinetts im November 2018. 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/die-digitalstrategie-de...

Die Bedeutung der KI ist also – na endlich !, ist man versucht ausrufen - auch in der politischen Landschaft Deutschlands angekommen.

Ebenfalls im November 2018 veranstaltete das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Tagung über Künstliche Intelligenz. Die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer, hat dabei angekündigt, KI in Pilotprojekten zur Akten- und Patentrecherche innerhalb der Patentprüfung einzusetzen.

https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hintergrund/ki/index.html

Routinemäßig wird KI schon z.B. bei Übersetzungen, Bilderkennung, Robotik und in der medizinischen Diagnostik eingesetzt. Außerdem wird die KI in autonom gesteuerten Fahrzeugen eine fundamentale Rolle einnehmen. Die Möglichkeiten, KI-Systeme einzusetzen, sind derart vielfältig und -schichtig, dass sie kaum abzusehen sind. Es wird erwartet, dass die Anwendung von KI-Systemen zu gesellschaftlichen, ethischen und – hier besonders interessant – rechtlichen Veränderungen führen wird.
KI als Black-Box

Die Leistungsfähigkeit der KI liegt in der Lernfähigkeit des neuronalen Netzes. Das neuronale Netz funktioniert dabei wie eine Black Box, die im Prozess des Deep Learning mit riesigen Datenmengen und den richtigen Antworten gefüttert wird.

Zum Training von Bilderkennung werden zehntausende Bilder von Menschen, Lebewesen und Gegenständen benötigt, die klar als solche gekennzeichnet sind. Aus diesen Informationen lernt ein neuronales Netz, charakteristische Merkmale zu erkennen, z.B. Kanten und Muster. Das KI-System gibt als Ergebnis eine Prognose ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit etwa ein Mensch, ein Hund oder ein Auto auf einem Bild zu sehen ist.
KI-Software: Patentierbar?

Die Software, mit der das KI-System betrieben wird, kann dann Patentschutz erlangen, wenn technische Erfindungen die Software implementieren, die KI-Software also zumindest zu ihrer Ausführung beiträgt oder dafür gar essentiell ist. Die KI-Software muss also eine Funktionalität aufweisen. Im einfachsten Fall werden Messwerte verarbeitet, in unserem Beispiel also die Kamerabilder, die auf ihren Inhalt analysiert werden. Das zugrunde liegende Konzept nennt sich Computer-Implementierte Erfindung (Computer-implemented Invention), kurz CII. Die Ansprüche in z.B. einer Patentschrift müssen dann derart abgefasst werden, dass die Funktionalität der KI-Software für den Patentprüfer klar erkennbar ist.

KI-System als Erfinder?

Aber wer ist denn nun eigentlich der Erfinder, wenn das KI-System wie eine Black Box arbeitet, und diese Black Box eine neue Erfindung generiert, z.B. eine Legierung, auf die kein Entwickler gekommen ist, wie kürzlich bei einem deutschen Autokonzern geschehen? Nachweis?

Und das Wichtigste: Ist eine solche KI-generierte Erfindung überhaupt patentfähig, wenn der Mensch an der Erfindung selbst gar nicht mehr beteiligt ist?

Beide Fragen sind nach derzeitiger Rechtsprechung eindeutig zu beantworten. Eine durch ein KI-System generierte Erfindung ist grundsätzlich patentfähig, wenn sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Wie eine Erfindung „gefunden“ wird, ist laut Gesetz irrelevant, es zählt das Ergebnis, also die Erfindung selbst. Ein menschlicher Beitrag ist nicht notwendig. Durch Patente auf KI-generierte Erfindungen sollen Unternehmen insbesondere dazu angehalten werden, in KI zu investieren (s.o.).

Und der Erfinder der KI-generierten Erfindung ist der Benutzer des KI-Systems, nicht das System selbst und auch nicht der Eigentümer des Systems. Nach geltender Rechtsprechung können nur natürliche Personen als Erfinder eingetragen werden, was auf das KI-System (noch?) nicht zutrifft.

Ebenfalls ist der Eigentümer des KI-Systems nicht der Erfinder. Das KI-System funktioniert als Werkzeug des Benutzers. Analog könnte auch der Verleih z.B. eines Schraubenschlüssels, mit dem eine Erfindung zusammengebaut wird, mit einem Patent belohnt werden. Und das ist nicht im Sinne des Patentgesetzes.

Fazit:

KI-Systeme und die von ihnen generierten Erfindungen sind nach derzeitiger Rechtsprechung patentfähig, wenn sie den Anforderungen des Patentgesetzes genügen (technisch, neu, erfinderisch, gewerblich anwendbar). Der Erfinder ist der Nutzer des KI-Systems.

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Patentrecht
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