Unsere Leistungen

Unsere Rechtsgebiete

Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen im Wirtschaftsrecht und insbesondere auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Marken und Design) und dem Wirtschaftsrecht.

Cube

Wir beraten ausschließlich in Rechtsgebieten, in denen wir ausgewiesene Experten sind. Dies sind alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes wie beispielsweise Patent, Marken. Design-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht, sowie die angrenzenden Rechtsgebiete wie Lizenzrecht, Arbeitnehmererfinderrecht, Software, Produktpiraterie und Schutzrechtsbewertung sowie Transfer von Schutzrechten und Technologien. Wir arbeiten in Kooperation mit weiteren Experten anderer Gebiete des Wirtschaftsrechts zusammen, die in den Rechtsgebieten Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und daran angrenzende Rechtsgebiete abbilden.

Patentrecht

Das Patent

Das Patent

Das Patent ist ein Verbietungsrecht. Ohne Zustimmung des Pateninhabers ist es Dritten untersagt, das unter Schutz gestellte Produkt oder Verfahren gewerblich zu nutzen. Gewerbliche Nutzung beinhaltet alles, angefangen von der Herstellung über die Vermarktung, den Vertrieb, die Nutzung für eigene Zwecke, das Versenden und Liefern  – sofern ein gewerblicher Zweck dahinter steht. Mit dem Patent kann der Patentinhaber also verbieten – oder auch erlauben, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegenleistung wie eine Lizenzgebühr.

Schutzkategorien und Schutzbereiche

Das Patent stellt technische Erfindungen unter Schutz. Dies können beispielsweise Produkte, Vorrichtungen, Stoffe, Verfahren, Anwendungen, Softwareprogramme und andere Aspekte sein. Nach der Einreichung des Antrages auf ein Patent bleibt die Patentanmeldung zunächst geheim und wird erst 18 Monate nach Einreichung veröffentlicht. Es wird in den meisten Ländern jährlich verlängert bis zu einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren gerechnet von der Einreichung der Patentanmeldung. 

Regionale Ausdehnung - Ausland

Das Patent ist ein regionales Schutzrecht, d.h. es muss für jedes Land oder jeden Staatenverbund (zum Beispiel das europäische EP-Patent) separat angemeldet werden, für das Patentschutz begehrt wird. In Ländern, in denen kein Patent angemeldet wird, besteht kein Patentschutz. Die Entscheidung, ob ein Patent in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss innerhalb des Prioritätsjahrs, also innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der ersten Patentanmeldung, entschieden werden. Es stehen hierfür prinzipiell zwei Wege zur Verfügung, zum einen die direkte Nationalisierung in ausgewählten Ländern, oder zum anderen das multinationale PCT-Anmeldeverfahren, mit dem die Entscheidung über die einzelnen Länder weitere 18 Monate nach hinten geschoben werden kann

 

ACHTUNG BILD FEHLT!!!!

Bild entfernt.

Die Patentanmeldeschrift

Eine Patentschrift umfasst die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen. Die Patentansprüche definieren den Schutzbereich eines Patents. Ein Patentanspruch gilt dann als verletzt, wenn sich alle Merkmale des Patentanspruchs in dem Verletzungsgegenstand oder dem Verletzungsverfahren wiederfinden. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen der Erläuterung und der Stützung der Patentansprüche. Das Wording einer Patentschrift muss sehr präzise erfolgen, damit der gewünschte Schutzumfang auch erzielt werden kann. Kleine Fehler können hier eine große Wirkung haben und unter Umständen den gesamten Schutz eines Patents gefährden.

Das Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Patentanmeldung durchläuft diese mehrere Prüfungen. In der Formalprüfung wir die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und deren Konformität mit den jeweiligen Formalbedingungen geprüft. Diese können von Land zu Land unterschiedlich sein. 

Nach Abschluss der Formalprüfung wird geprüft, ob die Patentsprüche der Patentanmeldung den materiellen Anforderungen entsprechen. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit

Anforderungen an ein Patent

Die Patentansprüche müssen vier Anforderungen genügen. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Ansprüche unterliegen der Anforderung der Neuheit. Eine Erfindung gilt als „neu“ wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und andere Patente. Unter mündliche Benutzung fällt beispielsweise ein Vortrag auf einer Tagung.

Der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag ist im Deutschen Patentrecht der Anmeldetag. In manchen Ländern ist der Zeitrang des Standes Technik abweichend vom Anmeldetag. Dies ist z.B. in den USA und Japan der Fall. Hier gibt es eine Neuheitsschonfrist (grace period) von 12 bzw. 6 Monaten.

 

Stand der Technik

Der Begriff Stand der Technik verkörpert nicht, wie es das Wort „Stand“ vermuten lassen könnte, den momentanen Ist-Stand eines technischen Fachgebietes, sondern dessen Umfang mit allen seinen entstandenen Dingen und Methoden, auch mit allem, was technisch längst überholt ist oder was schon von vornherein unwirksam war. Zu diesem Stand zählt alles, was irgendwann vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster irgendwo und irgendwie auf der Welt öffentlich geworden ist.

Neuheitsschonfrist (grace period)

Beim deutschen Gebrauchsmuster gibt es im Gegensatz deutschen Patent zum eine Neuheitsschonfrist. Auch in vielen Ländern wird dies anders gehandhabt. So gibt es beispielsweise in den USA, Japan, China und vielen anderen Ländern eine sog. grace period. Allerdings gibt es hier keine international einheitliche Regelung. So unterscheiden sich die Regelungen zur grace period in den unterschiedlichen Ländern in der Zeit vor der eigenen Patentanmeldung, in der eine Veröffentlichung unberücksichtigt bleibt (manchmal 6 Monate, manchmal auch 12 Monate), der Quelle des Standes der Technik, die Berücksichtigung finden, und in der Art des Standes der Technik, der unberücksichtigt bleibt.

Neuheitsschonfrist

Der Stand der Technik zur Beurteilung der Neuheit oder erfinderischen Höhe umfasst nicht Veröffentlichungen, die nur 6 Monate vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurden. Die Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmusters ist daher ein wichtiger Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent. 

Erfinderische Höhe

Die durch die Ansprüche des Patentes oder Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Vorrichtungen und Verfahren müssen gegenüber dem Stand der Technik auch eine erfinderische Höhe aufweisen, damit diesen die Patentfähigkeit zugesprochen und das Patent erteilt werden kann. Eine erfinderische Höhe liegt beispielsweise dann vor, wenn sie sich unter anderem für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Patent- oder Gebrauchsmusteransprüche werden also aus fachmännischer Sicht mit dem Stand der Technik verglichen und hinsichtlich nicht naheliegender Unterschiede geprüft.

Der Durchschnittsfachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Person, dem die durchschnittlichen Fähigkeiten beispielsweise eines Universitätsabsolventen im jeweiligen Fachgebiet zugesprochen werden. Eine Erfindung wird als nicht naheliegend angesehen, wenn man von dem Durchschnittsfachmann nicht erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik, auf die Erfindung von sich aus und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Im Gegensatz zur Neuheit ist die erfinderische Höhe nicht scharf definiert und daher immer wieder Gegenstand von Fachdiskussionen im Prüfungsverfahren zwischen Patentanwalt und Prüfer.

Technizität

Patente und Gebrauchsmuster werden ausschließlich für technische Erfindungen erteilt. Eine beanspruchte Erfindung muss also "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen, die „außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist“. Das heißt, ein Patent wird nur für bestimmten technischen Mittel erteilt, die eine bestimmte technische Aufgabe lösen.

Die Forderung nach Technizität für Patente und Gebrauchsmuster ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.

Vom Patentschutz ausgeschlossen sind beispielsweise:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; oder
  • die Wiedergabe von Informationen.

Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Die landläufige Meinung „Software sei nicht patentierbar“ ist prinzipiell falsch. Computerimplementierte Erfindungen können sehr wohl patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen. Bei einer Software, die eine über die rein fachmännische Programmiertätigkeit hinausgehende erfinderische Tätigkeit mit technischem Charakter aufweist, kann das durch die Software ausgeführte technische Verfahren als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein programmiertes Softwarepaket ist hinsichtlich des Programmcodes (Quellcode etc.) bereits durch das Urheberrecht geschützt

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss gemäß der gesetzlichen Anforderung außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ). Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren (z.B. ein Perpetuum Mobile), noch nicht technisch umsetzbar sind (z.B. das Beamen) oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. 

Es reicht aber schon aus, dass ein Patent- oder Gebrauchsmustergegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst genutzt werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für Universitäten und Schulen oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Als nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ 1973); sie dürfen nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht patentiert werden. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb ist beispielsweise ein künstliches Hüftgelenk patentfähig, während die Hüft-Operation nicht patentierbar ist.

 

Prioritätsrecht

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung einer Erfindung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, die der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Außer Taiwan und Argentinien kann das Prioritätsrecht in allen Industrie- und Schwellenländern, sowie für das EP-Patent und die PCT-Patentanmeldung in Anspruch genommen werden. Das heißt, man kann beispielsweise eine Patentanmeldung, die in Deutschland am 8. Januar 2023 eingereicht wurde, dann ein Jahr, also bis zum 8. Januar 2024 in anderen Ländern, bei der WIPO und dem EPA einreichen. Zu beachten ist hierbei, dass es dabei auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file) ankommt, so dass für die Entscheidung über die Länderauswahl und die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen in weiteren Ländern üblicherweise in deren Amtssprache eingereicht werden müssen. 

Eintragung in das Patentregister

Nach der abschließenden Prüfung erfolgt dann die Erteilung des Patents, die Eintragung in das Patentregister und die Veröffentlichung der erteilten Patentschrift oder die Zurückweisung. Ein Verletzungsklage aus einem Patent kann erst nach der Erteilung und deren Veröffentlichung erfolgen.


 

 

Anforderungen

Die Ansprüche des Gebrauchsmusters unterliegen den gleichen Anforderungen wie das Patent. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

s.o.

Erfinderische Höhe

s.o.

Technizität

s.o.

Gewerbliche Anwendbarkeit

s.o.


 

 

Das Gebrauchsmuster (DE)

Das Gebrauchsmuster (DE)

Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein Verbietungsrecht. Ohne Zustimmung ist es Dritten untersagt das unter Schutz Gestellte gewerblich zu nutzen. Gewerbliche Nutzung beinhaltet alles angefangen von der Herstellung über die Vermarktung, den Vertrieb, die Nutzung für eigene Zwecke, das Versenden und Liefern – sofern ein gewerblicher Zweck dahintersteht. Mit dem Gebrauchsmuster kann ich also verbieten – oder auch erlauben, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegenleistung wie eine Lizenzgebühr.

Vergleich zum Patent 

In folgender Tabelle sind die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster nach deutschem Recht aufgeführt:

ACHTUNG: TABELLE FEHLT!!!!

 

 

Das Patent hat vor dem Gebrauchsmuster gewichtige Vorteile in seiner Schutzdauer und den möglichen Schutzkategorien. Die Neuheitsschonfrist und die schnelle Veröffentlichung des Gebrauchsmusters sind aber ein wichtiger strategischer Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent.

Schutzkategorien und Schutzbereiche

Das Gebrauchsmuster stellt technische Erfindungen unter Schutz. Dies können beispielsweise Produkte, Vorrichtungen oder Stoffe sein. Verfahren, Anwendungen, Softwareprogramme sind mit dem Gebrauchsmuster nicht schützbar. Im Gegensatz zum Patent wird das Gebrauchsmuster nach Eintragung in das amtliche Register sofort veröffentlicht. Es wird in den meisten Ländern in mehrjährigen Intervallen verlängert bis zu einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren gerechnet von der Einreichung des Gebrauchsmusters. 

Regionale Ausdehnung

Das Gebrauchsmuster ist ein regionales Schutzrecht, d.h. es muss für jedes Land separat angemeldet werden, für das Gebrauchsmusterschutz begehrt wird. Gebrauchsmuster können nicht in allen Ländern unter Schutz gestellt werden. In denjenigen Ländern, in denen es kein Gebrauchsmuster gibt, muss auf den Patentschutz zurückgegriffen werden. In Ländern, in denen kein Gebrauchsmuster angemeldet wird, besteht kein Gebrauchsmusterschutz. Die Entscheidung, ob ein Gebrauchsmuster in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss auch hier innerhalb des Prioritätsjahrs, also innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der ersten Gebrauchsmusteranmeldung entschieden werden. 

Die Gebrauchsmusterschrift 

Eine Gebrauchsmusterschrift umfasst die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen. Die Ansprüche definieren den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters. Ein Anspruch eines Gebrauchsmusters gilt dann als verletzt, wenn sich alle Merkmale des Anspruchs in dem Verletzungsgegenstand oder dem Verletzungsverfahren wiederfinden. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen der Erläuterung und der Stützung der Ansprüche.

 

Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung durchläuft diese eine Formalprüfung wir die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und deren Konformität mit den jeweiligen Formalbedingungen geprüft. 

Nach Abschluss der Formalprüfung wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register eingetragen und veröffentlicht. Eine Prüfung, ob die Ansprüche des Gebrauchsmusters den materiellen Anforderungen entsprechen, erfolgt nicht. 

Aus einem Gebrauchsmuster kann daher schneller der Schutz durgesetzt werden als aus einer Patentanmeldung. Allerdings ist eine Klage aus dem ungeprüften Gebrauchsmuster auch risikobehaftet, weil die Ansprüche des Gebrauchsmusters zunächst ungeprüft sind und diese Prüfung dann meist erst in den nachfolgenden Klageverfahren erfolgt.

 

Anforderungen

Die Ansprüche des Gebrauchsmusters unterliegen den gleichen Anforderungen wie das Patent. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Ansprüche unterliegen der Anforderung der Neuheit. Eine Erfindung gilt als „neu“ wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und andere Patente. Unter mündliche Benutzung fällt beispielsweise ein Vortrag auf einer Tagung.

Der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag ist im Deutschen Patentrecht der Anmeldetag. In manchen Ländern ist der Zeitrang des Standes Technik abweichend vom Anmeldetag. Dies ist z.B. in den USA und Japan der Fall. Hier gibt es eine Neuheitsschonfrist (grace period) von 12 bzw. 6 Monaten.

Erfinderische Höhe

Die durch die Ansprüche des Patentes oder Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Vorrichtungen und Verfahren müssen gegenüber dem Stand der Technik auch eine erfinderische Höhe aufweisen, damit diesen die Patentfähigkeit zugesprochen und das Patent erteilt werden kann. Eine erfinderische Höhe liegt beispielsweise dann vor, wenn sie sich unter anderem für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Patent- oder Gebrauchsmusteransprüche werden also aus fachmännischer Sicht mit dem Stand der Technik verglichen und hinsichtlich nicht naheliegender Unterschiede geprüft.

Der Durchschnittsfachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Person, dem die durchschnittlichen Fähigkeiten beispielsweise eines Universitätsabsolventen im jeweiligen Fachgebiet zugesprochen werden. Eine Erfindung wird als nicht naheliegend angesehen, wenn man von dem Durchschnittsfachmann nicht erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik, auf die Erfindung von sich aus und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Im Gegensatz zur Neuheit ist die erfinderische Höhe nicht scharf definiert und daher immer wieder Gegenstand von Fachdiskussionen im Prüfungsverfahren zwischen Patentanwalt und Prüfer.

Technizität

Patente und Gebrauchsmuster werden ausschließlich für technische Erfindungen erteilt. Eine beanspruchte Erfindung muss also "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen, die „außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist“. Das heißt, ein Patent wird nur für bestimmten technischen Mittel erteilt, die eine bestimmte technische Aufgabe lösen.

Die Forderung nach Technizität für Patente und Gebrauchsmuster ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.

Vom Patentschutz ausgeschlossen sind beispielsweise:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; oder
  • die Wiedergabe von Informationen.

Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Die landläufige Meinung „Software sei nicht patentierbar“ ist prinzipiell falsch. Computerimplementierte Erfindungen können sehr wohl patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen. Bei einer Software, die eine über die rein fachmännische Programmiertätigkeit hinausgehende erfinderische Tätigkeit mit technischem Charakter aufweist, kann das durch die Software ausgeführte technische Verfahren als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein programmiertes Softwarepaket ist hinsichtlich des Programmcodes (Quellcode etc.) bereits durch das Urheberrecht geschützt. 

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss gemäß der gesetzlichen Anforderung außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ). Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren (z.B. ein Perpetuum Mobile), noch nicht technisch umsetzbar sind (z.B. das Beamen) oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. 

Es reicht aber schon aus, dass ein Patent- oder Gebrauchsmustergegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst genutzt werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für Universitäten und Schulen oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Als nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ 1973); sie dürfen nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht patentiert werden. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb ist beispielsweise ein künstliches Hüftgelenk patentfähig, während die Hüft-Operation nicht patentierbar ist.